In seinem Urteil vom 21.06.2011 (9 B 99/10) stellt das BVerwG fest, dass die Reinigung der Sinkkästen nicht zum Aufgabenbereich der Straßenbaulast gehört, sondern dem Regime der Abwasserbeseitigung unterliegt. Daraus folgt nun nicht, dass die kommunalen Abwasserbeseitigungspflichtigen in Rheinland-Pfalz nun etwa zukünftig für die Reinigung der Sinkkästen zuständig wären. Vielmehr hat sich durch das BVerwG-Urteil an der Rechtslage in Rheinland-Pfalz nichts geändert: