Der Eigentümer betreibe keine Abwasserbehandlungsanlage, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, da die Kleinkläranlage nur über eine mechanische, nicht aber über eine biologische Reinigungsstufe verfügt, heißt es in dem Urteil. Dass die Belange der Gemeinde ermessensfehlerhaft unzureichend berücksichtigt worden wären, sei nicht der Fall. Denn die Gemeinde müsse ihre wiederauflebende Abwasserbeseitigungspflicht nicht dadurch erfüllen, dass sie das Grundstück des Klägers an den gemeindlichen Abwasserkanal anschließt, sondern könne das Abwasser, das in der durch Verschluss des Abflusses zu einer abflusslosen Grube umfunktionierten Kleinkläranlage gesammelt werden könne, mit einem Lkw abfahren und dem Beigeladenen die Kosten dafür in Rechnung stellen, heißt es in dem Urteil.