Planfeststellungsbeschlüsse für eine Landesstraße, die den Anschluss der Abwasserbeseitigung an die kommunale Einrichtung beinhalten, bewirken nicht zwangsläufig eine Umwidmung der kommunalen Einrichtung, die dazu führen würde, dass die Kommune keine Gebühren verlangen kann, heißt es in dem Urteil.