Das geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt hervor (Az.: 4 L 224/11 Urteil vom 30.05.2012). Die Investitionsaufwendungen begründen keine selbständige Forderung des Abgabenschuldners gegenüber der Abgabenbehörde, die der Abgabenforderung entgegengehalten werden könnte, um zu einer vereinfachten Erfüllung zu gelangen, heißt es in dem Urteil.
Nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden, wenn der Betrieb der neuen Anlage eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem Abwasserstrom um mindestens 20 Prozent sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt.