Abnahme der Anschlussleitung kommt keine unmittelbare Rechtswirkung zu


Die Anschlussleitung eines Grundstücks muss von der Gemeinde abgenommen werden. Daraus folgt aber nicht, dass die Gemeinde beim Eintritt eines Schadens gegenüber einem Hauseigentümer haftet, der einen fehlerhaften Anschluss selbst verursacht hat. Das geht aus einem unanfechtbaren Beschluss des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts hervor (Az.: 15 A 989/12 vom 18.06.2012). 

Die Beteiligten streiten darum, ob die Gemeinde einen Querrisses in einem von ihr betriebenen Abwasserkanal beseitigen sowie den an diesen angeschlossenen Anschlusskanals des klagenden Grundstückseigentümers reparieren muss, führt das OVG in seinem Beschluss aus. Die Anschlussleitung sei zwar nach der der Entwässerungssatzung der Gemeinde (EWS) von dieser abzunehmen; daraus folge aber nicht, dass sie im Falle einer fehlerhaften oder unterlassenen Abnahme der Anschlussleitung gegenüber dem Hauseigentümer, der einen fehlerhaften Anschluss verursacht hat, beim Eintritt eines Schadens haften würde, heißt es in dem Beschluss.