Die Einwirkungen von wild abfließendem Niederschlagswasser sind vom Eigentümer eines tiefer gelegenen Grundstücks zu dulden. Diese Feststellungen hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in einem Urteil getroffen (Az.: 2 U 26/11 vom 15.05.2012).
Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde beziehe sich nach dem früheren und dem aktuellen Wassergesetzen nur auf Schmutzwasser sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser. Das von unbefestigten Flächen wild abfließende Wasser sei hingegen nicht von der Abwasserbeseitigungspflicht erfasst. Auch eine Vermischung von wild abfließendem Niederschlagswasser mit abfließendem Oberflächenwasser finde nicht statt.
Auch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht. Die Einwirkung von Niederschlagswasser von einem höheren Grundstück sei nach dem Wasserecht zu dulden.