Betriebsbereite Anschlussleitung rechtfertigt Grundgebühr für Niederschlagswasser


Dies ist nur für die zusätzliche Arbeitsgebühr von Bedeutung, heißt es in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Az.:  5 K 1610/11 vom 13.02.2012). Die Vorhalteleistung, die über die Grundgebühr zu vergüten ist, wird vielmehr bereits dann willentlich für alle bebauten oder befestigten Grundstücksflächen in Anspruch genommen, wenn von dem betroffenen Grundstück aus eine betriebsbereite Anschlussleitung unterhalten wird, über die Niederschlagswasser in einen öffentlichen Kanal abgeleitet werden kann, heißt es in dem Urteil.