Der klagende Eigentümer wandte sich dagegen, dass er die Kosten für das Umbinden seines Hausanschlusses für Abwasser an den Mischwasserkanal, der von der Gemeinde in der Straße vor seinem Haus neu verlegt worden war, erstatten sollte. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid der Gemeinde auf. Zwar lägen die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch der Gemeinde nach § 12 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (Hess KAG) in Verbindung mit § 22 der Entwässerungssatzung (EWS) der Gemeinde vor. Der Erstattungsanspruch scheitere aber daran, dass die Erneuerung der Sammelleitung erforderlich geworden sei, weil diese offensichtlich fehlerhaft verlegt worden sei und die Gemeinde sich dies zurechnen lassen müsse.
An dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof Zweifel, die nach seinen Angaben durch die Ausführungen der Gemeinde geweckt werden. Der VGH zitiert die Argumentation der Gemeinde, das Verwaltungsgericht verkenne bei seiner Auffassung, die Erneuerung sei erforderlich geworden, weil die Rohrleitungen offensichtlich fehlerhaft verlegt worden seien, dass das „Anschlagen“ von Abwasserhausanschlussleitungen - dabei wird ein Loch in die Sammelleitung geschlagen, die Hausanschlussleitung hineingesteckt und mit Mörtel abgedichtet - vor 45 Jahren den anerkannten Regeln der Technik entsprochen und damit keine fehlerhafte Verlegung stattgefunden habe. Auch verkenne das Verwaltungsgericht, dass es sich bei der vorgenommenen Maßnahme um eine notwendig verbessernde Veränderung handele und der Mischwasserkanal bereits 1965 verlegt worden sei, so dass nunmehr seine Nutzungsdauer abgelaufen gewesen sei.