Mehraufwandmethode zur Gebührenberechnung nicht zulässig


Diese Feststellung hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss getroffen (Az.: 9 A 1884/11 vom 02.05.2012), mit dem es ein Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg (Az.: 11 K 1898/10 vom  07.07.2011) über die Gebühren der Gemeinde Anröchte bestätigt hat.  

Wenn Anlagen der Abwasserbeseitigung sowohl der Schmutzwasserbeseitigung als auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, sind die anfallenden Anlagen- und Betriebskosten nach Grundsätzen der Kostenverursachung auf beide Bereiche aufzuteilen, heißt es in dem Beschluss. Die sogenannte Mehraufwandmethode, bei der die Kosten der Schmutzwasserentsorgung als Basiskosten und in Bezug auf die Niederschlagswasserbeseitigung nur ein darauf entfallender Mehraufwand berücksichtigt wird, entspricht diesen Anforderungen nicht.