Grenzwerte der Düngemittelverordnung gelten ab 2015 auch für Klärschlamm


Das geht aus der Novelle der Düngemittelverordnung (DüMV) hervor, der der Bundesrat Anfang November zugestimmt hat und die voraussichtlich noch in diesem Jahr in Kraft tritt. In der bisher gültigen Fassung der Düngemittelverordnung galt noch eine Übergangsfrist bis Ende 2016. Ab 2015 gelten für Klärschlämme damit die zum Teil strengeren Schadstoffgrenzwerte der Düngemittelverordnung.

Die Frist für den Einsatz synthetischer Polymere, die als Flockungsmittel bei der Entwässerung von Klärschlamm und von flüssigen Gärresten eingesetzt werden, wird mit der Novelle um drei Jahre verlängert. Nun ist der Einsatz ab 2017 nur noch zulässig, wenn sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich in zwei Jahren mindestens um 20 Prozent abbauen. Ausgenommen sind davon solche synthetischen Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden.