Nicht ausreichende Kanal-Dimensionierung begründet keine Wertminderung eines Hauses


Der geltend gemachte Wertminderungsschaden werde nicht vom Schutzzweck der einschlägigen Norm umfasst,  heißt es in dem Urteil. Im Paragraphen 839 des BGB über die Haftung bei Amtspflichtverletzung werde die Schadenszurechnung durch den Schutzzweck der Norm begrenzt. Im vorliegenden Fall sei nicht eine durch einen Überschwemmungsschaden eingetretenen Wertminderung, sondern der merkantile Minderwert, ein theoretischer Wertverlust, der beim Verkauf des Hauses anfallen würde, Streitgegenstand. Die eingeklagten Schadenspositionen seien auch dann nicht erstattungsfähig, wenn man davon ausgehe, dass die Gemeinde amtspflichtwidrig die Kanalisation unzureichend dimensioniert habe.