Im Wege der Auslegung ist es zu verstehen, dass der Rechtsnachfolger Adressat des Bescheids ist, heißt es in einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: BVerwG 9 C 7.11 vom 27.06.2012), das damit die Revision gegen ein Urteil des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 2 S 2312/09 vom 28. April 2010; EUWID 34/2010) zurückgewiesen hat.
Ein Unternehmen, das ein Kalkwerk im Gebiet der beklagten Gemeinde betreibt, wandte sich gegen Abwasserbeiträge, zu denen es durch die Gemeinde herangezogen wurde, so der BGH zum Sachverhalt. Adressiert waren die Beitragsbescheide vom Dezember 2006 unter der richtigen Anschrift des Unternehmens an den Namen des Unternehmens, das im August 2001 gemeinsam mit vier weiteren Gesellschaften zu einer GmbH als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen war.
Der Adressat eines Verwaltungsakts müsse zwar einerseits hinreichend bestimmt sein, andererseits könne ein Verwaltungsakt mit Blick auf die Bezeichnung des Inhaltsadressaten aber auslegungsfähig sein, heißt es in dem Urteil des BVerwG.