Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer, der einen Stehimbiss betreibt, so das Gericht zum Sachverhalt. Das auf dem Grundstück anfallende Abwasser wird ohne Zwischenschaltung einer Fettabscheideranlage der öffentlichen Kanalisation zugeführt.
Die Stadtentwässerung und Umweltanalytik der Stadt Nürnberg forderte den Eigentümer mit einem Bescheid dazu auf, Entwässerungspläne für den Einbau eines Fettabscheiders und dessen Anschluss an die Kanalisation vorzulegen. Nach der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt sei das Einleiten fetthaltiger Abwässer in die öffentliche Entwässerungsanlage verboten, argumentierte der städtische Abwasserentsorger.
Der Eigentümer klagte gegen den Bescheid. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Gründe des öffentlichen Wohls, nämlich die Vermeidung von Störungen im Betrieb des städtischen Abwasserkanalnetzes in Folge nicht unerheblicher Mengen fetthaltiger Abwässer, rechtfertigten die in der EWS festgelegte Pflicht zum Einbau und zur Benutzung von Fettabscheidern, wenn mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z. B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mit abgeschwemmt werden können.
Denn organische und tierische Fette und Öle könnten zum „Zuwachsen“ von Leitungssträngen und durch die sich ergebenden Gärungsprozesse zu Geruchsbelästigungen führen. Die Ablagerungen in den Rohrleitungen könnten die Bildung biogener Schwefelsäure, die die Rohrwerkstoffe durch Korrosion stark schädigen, zur Folge haben.