Die Vorschrift lässt nach Auffassung des Verfassungsgerichts das Interesse des Beitragsschuldners an einer zeitlichen Grenze für die Abgabenerhebung völlig unberücksichtigt.
Das Gericht gab damit der Verfassungsbeschwerde eines Hauseigentümers aus Bayern statt, der 1992 ein bereits ans öffentliche Abwassernetz angeschlossenes Haus gekauft und 1996 wieder verkauft hatte. Für ein im selben Jahr ausgebautes Dachgeschoss verlangte die Gemeinde im Jahr 2004 mit einem Nacherhebungsbescheid einen Kanalherstellungsbeitrag. Grundlage dafür war eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung aus dem Jahr 2000, die die Gemeinde zur Heilung einer als nichtig beurteilten Vorgängersatzung rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft gesetzt hatte. Während des Widerspruchsverfahrens erwies sich auch diese Satzung als unwirksam. Die Gemeinde erließ daraufhin eine neue Satzung und setzte sie rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft. Dies verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen das Gebot der Belastungsklarheit und Vorhersehbarkeit.
Die Frist, in der kommunale Beiträge festgesetzt werden dürfen, beträgt nach Landes- und Bundesrecht vier Jahre, führt das Gericht aus. Im Regelfall beginnt diese Frist mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Das Bayerische Kommunalabgabengesetz trifft jedoch eine Sonderregelung für den Fall einer ungültigen Beitragssatzung: In diesem Fall beginnt die Frist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die gültige Satzung bekanntgemacht worden ist. Dies ist dem Verfassungsgericht zufolge nicht zulässig.