Bei einer Teilfläche, die nach wie vor nicht bebaut werden darf, sei dies dagegen nicht der Fall, heißt es in einem unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Az.: 2 S 1702/13 vom 04.11.2013), der sich mit dem Abwasserbeitrag für ein ehemaliges Bahnhofsgelände befasst hat.
In dem behandelten Fall wandte sich ein Grundstückseigentümer gegen einen Abwasserbeitragsbescheid, der für einen Teil des Grundstücks, für das bereits ein Abwasserbeitrag erhoben worden war, nacherhoben wurde.
Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof verweist darauf, dass nach dem Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht Bahngrundstücke - mit Ausnahme des Schienengeländes - insgesamt von einer durch eine Anbaustraße geschaffenen Vorteilslage profitieren. Daher könnten sie nicht nur mit einer Teilfläche zu Beiträgen veranlagt werden. Dies sei auch auf den Kanalanschluss zu übertragen. Die Bahn habe es in der Hand, ein Grundstück durch eine entsprechende Planung einer sinnvollen Nutzung zuzuführen. Dies genüge für die Annahme eines beitragsrechtlichen Vorteils.
Des Weiteren ist dem Verwaltungsgerichtshof zufolge zu beachten, dass eine Nacherhebung voraussetze, dass durch eine weitere Bebauungsmöglichkeit auf dem Grundstück eine Verbesserung der Vorteilslage eintreten müsse.