Niederschlagswasserableitung in Gewässer begründet allein keine Gebührenpflicht


In dem verhandelten Fall wandte sich der Kläger gegen Entwässerungsgebühren, zu denen er herangezogen werden sollte. Nach der Darstellung des VGH hatte er unter anderem beanstandet, er werde gegenüber anderen Gebührenpflichtigen in der Stadt Blumberg, die ihr Niederschlagswasser direkt in die Wutach einleiten, benachteiligt. Der Kläger leitet Niederschlagswasser in den Dämmlewiesengraben, den er als Vorfluter ansieht. Bereits die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht Freiburg, hatte diesen Graben jedoch als Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen der Stadt Blumberg angesehen.  

Der VGH in Mannheim hat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (Az.: 1 K 915/10 vom 24.04.2013) abgelehnt. Dem VGH zufolge ist es offensichtlich, dass die bloße Ableitung des Niederschlagswassers über private Leitungen in ein natürliches oberirdisches Gewässer, wie zum Beispiel die Wutach, für sich allein genommen keine Gebührenpflicht auslöst. Die Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde würden dabei nicht in Anspruch genommen.

Daher sei es auch nicht zu beanstanden, dass diese Flächen, bei denen das anfallende Niederschlagswasser entsorgt wird, ohne dass die öffentlichen  Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde in Anspruch genommen wird, nicht in der Globalberechnung der Gebühren berücksichtigt werden. Umgekehrt entstehe die Gebührenpflicht des Klägers unabhängig davon, ob der öffentliche Kanal, durch den ihr Niederschlagswasser entsorgt wird, nur eine geringe Länge aufweist und nicht mit dem übrigen Kanalnetz verbunden ist, heißt es in dem Beschluss.