Der Eigentümer wandte sich gegen die Verpflichtung, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Die Satzung, auf die der entsprechende Bescheid gestützt war, ist nach Auffassung des Eigentümers ungültig. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen hatte die Klage abgewiesen. Mit seinem Anfang Februar veröffentlichten Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Beschwerde des Eigentümers dagegen, dass das OLG die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hat, zurückgewiesen (Az.: BVerwG 8 B 30.11 vom 14.09.2011).
Die von dem Eigentümer für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Fragen ließen keine Rechtsfrage erkennen, die in einem Revisionsverfahren zu klären sei, heißt es in dem Beschluss. Zum einen hatte der Eigentümer die Frage aufgeworfen, ob angesichts des im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geforderten sparsamen Umgangs mit Wasser die Wiederverwendung bzw. Nutzwassergewinnung im Einzelfall dem Anschluss- und Benutzungszwang vorzuziehen ist. Zum anderen hielt der Eigentümer die Frage für klärungsbedürftig, wann Abwasser zur Beseitigung anfällt und unter welchen Umständen es wiederverwendet bzw. wiederverwertet werden kann. Damit sei die Frage verknüpft, ob der Anschluss- und Benutzungszwang der Wiederverwendung bzw. Wiederverwertung entgegenstehe.