Ein Unternehmen baute eine Schlammtrocknungsanlage für die zentrale Kläranlage eines kommunalen Wasserwerks, so der BGH zum Sachverhalt. Da es dem Unternehmen nicht gelang, die Anlage zum Laufen zu bringen, lehnte das Wasserwerk im März 1999 die Abnahme ab, begehrte Schadensersatz wegen Nichterfüllung und verlangte wiederholt den Rückbau der Anlage. Einen Teil des Schadens trug ein kommunaler Schadensausgleich mehrerer Bundesländer.
Die vor dem BGH verhandelte Klage hat aber vor allem einen anderen Vorgang zum Anlass: Im Juni 2000 öffnete ein Mitarbeiter des Wasserwerks zur Entnahme von Frischwasser einen außerhalb des Gebäudes der Schlammtrocknungsanlage liegenden Absperrschieber, ohne diesen danach wieder zu schließen. Durch geöffnete Entlüftungsventile im Faulkeller strömte Frischwasser dort ein und gelangte über einen Verbindungsgang auch in das Gebäude der Schlammtrocknungsanlage. Dadurch wurde die Anlage beschädigt. Nach Abschluss einer Vergleichsvereinbarung wurde die Anlage von dem Wasserwerk in der Folgezeit verschrottet.
Das OLG Dresden bejahte grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch der Versicherung. Dem Beschluss des BGH zufolge hat das OLG Dresden mit seiner Entscheidung gegen den Anspruch des Wasserwerks auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen. Das Wasserwerk habe vorgetragen, dass nach dem vorgesehenen Abbau der Anlage für die einzelnen ausgebauten Teile, für die das OLG Dresden den Wiederherstellungswert angesetzt hat, nur noch Schrottwert zu erzielen gewesen wäre. Nach dem Rückbau der Anlage seien die Teile nicht anderweitig zu verwenden gewesen.
Dies war nach Auffassung des BGH für die Berechnung des Schadens von zentraler Bedeutung. Der Schaden durfte dem Beschluss zufolge nicht nach den Kosten für die Sanierung einzelner Anlagenteile berechnet werden, wenn diese Teile im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits wertlos waren, weil sie nach dem Abbau der Anlage nicht mehr hätten verwertet werden können.