Gemeinden müssen Pflichtaufgaben trotz Kreisumlage wahrnehmen können


Eine Kreisumlage, die der Landkreis von seinen kreisangehörigen Gemeinden erhebt, darf dem nicht dazu führen, dass den Gemeinden keine finanzielle Mindestausstattung zur Wahrnehmung ihrer Pflichtaufgaben wie der Abwasserentsorgung sowie von freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben wie etwa der Wasserversorgung mehr bleibt.

Die kleine rheinland-pfälzische Ortsgemeinde Malbergweich wurde für das Jahr 2009 von dem Eifelkreis Bitburg-Prüm zu einer Kreisumlage herangezogen, die bei Gemeinden mit überdurchschnittlicher Steuerkraft einen progressiven Anteil enthält, berichtet das Bundesverwaltungsgericht. Dagegen klagte die Gemeinde, weil die Progression der Umlageerhebung im Zusammenwirken mit anderen Umlagen wie der Verbandsgemeinde-, der Finanzausgleichs- und der Gewerbesteuerumlage dazu führe, dass ihr Ist-Aufkommen an Steuern und Zuweisungen zu 108,2 Prozent abgeschöpft werde. Sie müsse deshalb allein zur Finanzierung ihrer Umlageverpflichtung Kassenkredite aufnehmen; zur Wahrnehmung freiwilliger Aufgaben verbleibe ihr kein Spielraum.

Klage und Berufung blieben erfolglos.

Auf die Revision der Ortsgemeinde hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 2 A 11423/10 vom 28.04.2011) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung führt das BVerwG aus, das maßgebliche Landesrecht, das die Kreise zur Umlageerhebung ermächtigt, enthalte zwar bezüglich der Höhe der Umlage keine ausdrückliche Begrenzung. Diese folge aber aus dem des Grundgesetzes, das in Art. 28 Abs. 2  die kommunale Selbstverwaltung institutionell garantiere und den Kommunen im „Kern“ eine finanzielle Mindestausstattung sichere, die unantastbar sei.