Bei Anschluss an Entwässerung steht Nutzungsberechtigter in der Pflicht


Das geht aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hervor (Az.: OVG 9 S 71.12 vom 26.11.2012), der sich mit einem Fall beschäftigt, in dem sich der Eigentümer eines Grundstücks in Berlin-Mahlsdorf, das zu DDR-Zeiten in Volkseigentum stand, gegen einen Bescheid der zuständigen Berliner Behörde wehrt.

Die Behörde irre bei der Frage, wer „Zustandsstörer“ im Hinblick auf den bislang unterbliebenen Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation ist, heißt es in dem Beschluss. Ausgangspunkt der Ordnungspflicht des Zustandsstörers sei der Umstand, dass eine Gefahr von einer Sache ausgeht, sich also eine Sache in einem Zustand befindet, der gefährlich ist. Diese Sache sei hier nicht das Grundstück, sondern das Gebäude.