Das OVG verweist in seinem Beschluss insbesondere auf das Planungsermessen der Gemeinde. Es steht dem OVG zufolge im weiten Ermessen des Satzungsgebers, welche technischen Lösungen er in der fraglichen Entwässerungssatzung zur Grundstücksentwässerung vorsieht. Auch steht es im Planungsermessen der Gemeinde, für welche Entwässerungslösung sie sich im konkreten Fall entscheidet. Lasse sie sich dabei von der Erwägung leiten, auch in zentrumsfernen Gebieten Grundstücke wirtschaftlich vertretbar an die öffentliche Kanalisation anschließen zu können, um so eine höhere Anschlussdichte und ein höheres Maß an Sicherheit bei der Schmutzwasserbeseitigung zu erlangen, sei dagegen rechtlich nichts einzuwenden.