OVG NRW unterstreicht Bedeutung umfassender Abwasserüberlassungspflicht


Auch wenn eine Gemeinde das Niederschlagswasser in erster Linie in einer dafür vorgesehenen Anlage versickern lässt, kommt sie ihrer Beseitigungspflicht nach, die Voraussetzung für die Überlassungspflicht ist, heißt es in dem unanfechtbar Beschluss (Az.: 15 A 2041/12 vom 14.12.2012), mit dem das OVG die Rechtmäßigkeit eines Urteils des Verwaltungsgerichts Minden bestätig hat. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage eines Grundstückseigentümers gegen die Aufforderung durch die Stadt, sein Grundstück an die öffentliche Regenwasserkanalisation anzuschließen, zurückgewiesen.