Fehlt eine für den Baubeginn erforderliche Bohranzeige, liegt dem OLG zufolge keine Behinderung vor, die die Ausführungszeit verlängert.In dem behandelten Fall verlangte ein Unternehmen wegen einer verzögerten Bauausführung Mehraufwendungen in Höhe von rund 30.000 Euro, schildert das OLG den Fall. Die Bauzeit sei durch das Verschulden des Auftragebers, der Landestalsperrenverwaltung, verlängert worden, argumentierte das Unternehmen. Das Landgericht Dresden wies die entsprechende Klage des Unternehmens ab. Der Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen wegen der verlängerten Bauzeit könne nicht auf § 2 Nr. 5 VOB/B gestützt werden, argumentierte das Landgericht.
Denn der Landkreis Sächsische Schweiz als untere Wasserbehörde habe weder den Bauentwurf geändert noch eine andere Anordnung getroffen, die die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert hätte. Diese Kriterien nennt die VOB/B. Grund des verzögerten Baubeginns war nach Auffassung des Landgerichts vielmehr die verspätete Bohranzeige durch das klagende Unternehmen gewesen. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt.