Für Abwasserbeiträge ist GbR und nicht einzelner Gesellschafter zuständig


Legt die GbR Widerspruch gegen einen an einen Gesellschafter persönlich adressierten Beitragsbescheid ein, erfährt dieser Beitragsbescheid dem Beschluss zufolge keine Umbildung beziehungsweise Gestaltänderung dadurch, dass die Widerspruchsbehörde in der Sache entscheidet und den Widerspruchsbescheid an die GbR adressiert. Eine solche Sachkompetenz stünde der Widerspruchsbehörde bei der Erhebung von Abwasserbeiträgen nach Landesrecht nicht zu.

Entgegen der Auffassung der GbR hat der an den Gesellschafter adressierte Beitragsbescheid aus dem Jahr 2007 durch den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes des Ilm-Kreises, der an die GbR Grundstücksgemeinschaft adressiert ist, keine Gestaltänderung erfahren, heißt es in dem Beschluss. Der Widerspruchsbescheid war dem OVG zufolge an die Gesellschaft zu richten, weil sie es war, die im Januar 2008 Widerspruch erhoben und dementsprechend als Widerspruchsführerin auch einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf eine Entscheidung über diesen Widerspruch hatte.

Dagegen sei es nicht ersichtlich, dass das Landratsamt Widerspruchsbehörde den auf die persönliche Beitragspflicht bezogenen Mangel des Beitragsbescheides erkannt und deshalb eine eigene Sachentscheidung in der Weise getroffen hätte, dass nun die Gesellschaft als Eigentümerin des Grundstücks anstatt des Gesellschafters als persönlich beitragspflichtig in Anspruch genommen werden sollte. Eine solche Regelung in dem Widerspruchsbescheid wäre nicht mit dem Thüringer Landesrecht vereinbar, heißt es in dem Beschluss. Hätte die Widerspruchsbehörde erkannt, dass der in Anspruch genommene Adressat des Bescheides nicht persönlich beitragspflichtig ist, hätte sie dem OVG zufolge den streitgegenständlichen Bescheid nur aufheben, aber keine eigene, anderweitige Sachentscheidung treffen können. Eine Sachentscheidungsbefugnis stehe der Widerspruchsbehörde bei der Erhebung von Abwasserbeiträgen nicht zu, weil es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde nach der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) handlle.

Aus den Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ergeben sich jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, gegen das die GbR die Berufung angestrebt hat, heißt in dem Beschluss des OVG weiter. Das Verwaltungsgericht habe die Klage ohne Entscheidung in der Sache, die die Rechtmäßigkeit des Bescheides zum Gegenstand gehabt hätte, als unzulässig abgewiesen.