Klärschlamm sei sowohl Abfall als auch Ressource. Insofern gelte es, zum einen eine Schadstoffanreicherung bei der Klärschlammdüngung zu verhindern und zum anderen dem Klärschlamm vor einer thermischen Behandlung Ressourcen, insbesondere Phosphor, zu entziehen.
Grundsätzlich hält das BMU Bergs zufolge an dem umweltpolitischen Ziel fest, dass es längerfristig zu keiner wesentlichen Schadstoffanreicherung im Boden durch die Klärschlammdüngung kommen darf. Den nächsten Schritt in diese Richtung stelle die Übernahme der in der Düngemittelverordnung (DüMV) ab dem 1. Januar 2015 gültigen Schadstoffgrenzwerte für Klärschlamm dar. Wegen des fortgeschrittenen Zeitablaufs spräche laut Bergs einiges dafür, dass bis zu diesem Datum keine Verschärfungen der Grenzwerte der Klärschlammverordnung mehr wirksam werden, die dann ohnehin nur noch für das Jahr 2014 Gültigkeit hätten. Tatsächlich lasse die Neufassung der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) auf sich warten, wobei aber seitens der Kläranlagenbetreiber auch keine große Ungeduld zu bemerken sei.
Die Arbeiten an der Klärschlammnovelle liefen aber insbesondere mit dem Ziel weiter, eine verlässliche Rechtsgrundlage für die Tätigkeiten von anerkannten Qualitätsscherungseinrichtungen zu schaffen.