Die dagegen gerichtet Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur büßt ein Bescheid, mit dem ein Beitrag wegen der landwirtschaftlichen Nutzung des betreffenden Grundstücks gestundet worden ist, seine Wirksamkeit automatisch in dem Zeitpunkt ein, in dem die Landwirtschaft aufgegeben wird, heißt es in dem Urteil. Eines besonderen Aufhebungsbescheids bedürfe es dazu nicht.
Nachdem auf dem Grundstück keine Landwirtschaft mehr betrieben worden sei, seien die Voraussetzungen für eine zinslose Stundung des bestandskräftig festgesetzten Abwasserbeitrags nach § 28 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) nicht mehr gegeben, stellt das Gericht fest. Damit habe für die Gemeinde die Pflicht bestanden, die Stundung zu beseitigen und es dadurch zu ermöglichen, den bereits festgesetzten Abwasserbeitrag geltend zu machen. Dies sei auch durch das Gebot zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Beitragspflichtigen begründet.
Das Verwaltungsgericht weist schließlich darauf hin, dass die Gemeinde zu keinem Zeitpunkt ein Verhalten an den Tag gelegt habe, aus dem der Kläger nach Treu und Glauben berechtigterweise darauf hätte schließen können, dass der Abwasserbeitrag nicht mehr geltend gemacht würde.