Der BFH hat Anfang des Jahres abschließend entschieden: Auch die Aufbringung von Klärschlamm durch Landwirte auf den von ihm selbst bewirtschafteten Flächen ist eine Entsorgungsleistung und keine landwirtschaftliche Dienstleistung. Sie unterliegt daher nicht der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 USt, sondern dem Regelsteuersatz von 19 %. Der BFH hob damit die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz auf, das auf Durchschnittsbesteuerung entschieden hatte.