Gemeinde haftet für Schäden durch Kanalbauarbeiten


Die Gemeinde haftet dem Urteil zufolge nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen und nicht aus Amtshaftung. Die allgemeine deliktsrechtliche Haftung ist dem OLG zufolge auch dann gegeben, wenn ein Grundstückseigentümer durch eine unzureichende Unterhaltung der Kanalanlage geschädigt wird.

In dem Rechtsstreit nahm ein Grundstückseigentümer die Gemeinde auf Schadensersatzpflicht für Schäden an seinem Grundstück in Anspruch, die im Zusammenhang mit der Stilllegung eines Abwasserkanals und der Herstellung eines neuen Abwasserkanals aufgetreten sind, schildert das Gericht den Sachverhalt. Zudem soll die Gemeinde nach dem Willen des Eigentümers dazu verpflichtet werden, durch geeignete bauliche Maßnahmen sowie durch regelmäßige Wartungsarbeiten dazu beizutragen, dass künftige Schäden an seinem Anwesen vermieden werden. Damit hatte der Eigentümer vor dem Landgericht und nun auch vor dem OLG Saarbrücken Erfolg.