Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit einem Beschluss entschieden (Az.: 4 L 44/13.NW vom 28. Februar 2013).Eine Bauträger-GmbH sowie ein Privatmann, die das einstige Sparkassengebäude am Strohmarkt in Neustadt erworben haben, beabsichtigen, darin im Erdgeschoss ein Lebensmittelgeschäft sowie im Obergeschoss insgesamt sechs Wohnungen einzurichten, schildert das Gericht den Sachverhalt. Mit den Bauarbeiten wurde im Laufe des Jahres 2012 begonnen. Dabei wurden unter anderem in dem Gebäude Entwässerungsleitungen verlegt. Am 9. Januar 2013 stellte der ESN den Bau und die Herrichtung der Grundstücksentwässerungsanlage und aller Einrichtungen, die dieser Wasser zuführen könnten, auf dem Grundstück ein und verlangte die Einholung einer Entwässerungsgenehmigung. Die Antragsteller legten dagegen Widerspruch ein und suchten beim Verwaltungsgericht Neustadt um Eilrechtsschutz nach.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag der Antragsteller gegen die Bescheide vom 9. Januar 2013 überwiegend ab. Die Stadt Neustadt sei befugt gewesen, die Bauarbeiten an den Entwässerungseinrichtungen auf dem Grundstück durch den ESN einzustellen. Denn die Antragsteller benötigten nach der Satzung der Stadt über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen eine Entwässerungsgenehmigung, die sie bisher nicht eingeholt hätten.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.