Das Urteil (Az.: 3 K 194/12 vom 19.10.2012) kommt des Weiteren zu dem Schluss, das die Entwässerung eines Gebäudes an geänderte gesetzliche Anforderungen angepasst werden muss. Eventuelle frühere Genehmigungen werden dem Gericht zufolge durch den satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwang und die entsprechenden Bescheide außer Kraft gesetzt, ohne dass es einer formellen Aufhebung bedarf.
Nach der Schilderung des Gerichts wandte sich ein Eigentümer gegen Bescheide der Gemeinde aus dem Jahr 2009, mit denen er unter Hinweis auf den in der Abwassersatzung von Saarbrücken festgelegten Anschluss- und Benutzungszwang aufgefordert wurde, seine Grundstücke an den in der Straße befindlichen Abwasserkanal anzuschließen. Der Eigentümer führte an, ihm sehr wohl bewusst, dass die Abwässer der Wohnhäuser der öffentlichen Kläranlage zugeführt werden müssten. Die insoweit erforderlichen Anschlüsse zur Einleitung in den öffentlichen Kanal in der Straße werde er selbstverständlich herstellen lassen.
Streitig sei in diesem Verfahren lediglich die Frage, wer die Mehrkosten für den Umbau der Entwässerungsanlagen in den Wohnhäusern zu tragen habe. Diese Mehrkosten seien erforderlich, weil die Entwässerung jetzt abweichend von der bisherigen Ableitung, die den Bescheiden des damaligen Landratsamtes entsprochen habe, ausgeführt werden müsse.
Das Argument des Eigentümers, die Gemeinde hätte den von ihm geforderten Kanal entlang des Baches bauen können, überzeugte das Gericht nicht. Die Entscheidung, wo und wie der Kanal verlegt wird, stehe im planerischen Ermessen der Gemeinde. Der einzelne Grundstückseigentümer habe darauf Einfluss nehmen kann. Für die Gestaltung der öffentlichen Abwasseranlagen seien in erster Linie die Bedürfnisse der Allgemeinheit maßgebend. „Dass die von der Landeshauptstadt vorliegend verwirklichte Lösung funktionsuntauglich wäre, behauptet nicht einmal der Kläger“, heißt es in dem Urteil.