Dort müssen bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und die vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden, und bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden, bis spätestens zum 31. Dezember 2015 geprüft werden. Das geht aus dem Entwurf einer Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen hervor, den der nordrhein-westfälische Umweltminister Johannes Remmel (Grüne) dem Landtag zugeleitet und in die Verbändeanhörung gegeben hat.
Alle anderen Abwasserleitungen müssen dem Entwurf zufolge erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 geprüft werden. In einer Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage des FDP-Abgeordneten Henning Höne vom Dienstag vergangener Woche heißt es, dass der Verordndungsentwurf innerhalb von Wasserschutzgebieten keine Ausnahme von den - laut Höne – „starren Prüfpflichten“ beinhaltet (Ds. 16/3009).
Mit der Verordnung soll dem Ministerium zufolge die durch die Änderung des Landeswassergesetzes (LWG; EUWID 10/2013) entstandene Regelungslücke behoben werden; es handelt sich also um die angekündigte Umsetzungsverordnung zum novellierten LGW. Außerhalb von Wasserschutzgebieten orientieren sich die Prüfpflichten laut Entwurf ebenfalls an dem Gefährdungspotenzial. Bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, müssen bis spätestens zum 31. Dezember 2020 einer Prüfung unterzogen werden. Für die Prüfung anderer Abwasserleitungen wird keine landesweit geltende Erstprüfpflicht vorgegeben. Die Prüfung der Funktionsfähigkeit ist von dem Grundstücksbesitzer entsprechend den Regeln der Technik durchzuführen. Unabhängig hiervon kann die Gemeinde von ihrer Satzungsermächtigung Gebrauch machen, zum Beispiel in Bergsenkungsgebieten, heißt es in dem Verordnungsentwurf.