Der Kläger im behandelten Fall ist Miteigentümer eines Hausgrundstücks. Die zuständige Behörde gab ihm im Oktober 2010, sämtliches auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zuzuführen, schildert das OVG den Sachverhalt. Das sollte durch eine vollständige Verbindung zwischen der Hausinstallation und dem Grundstücksanschlussschacht bis zum November 2010 geschehen. Des Weiteren sollte der Eigentümer nach der Anordnung der Behörde bis zum November 2010 seine – in dem Bescheid so bezeichnete - „Kleinkläranlage“ außer Betrieb nehmen sowie die Verbindung zwischen der „Kleinkläranlage“ und der Schmutzwasserhausinstallation trennen. Für den Fall, dass er die Anordnungen nicht befolgen sollte, drohte der Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld von 1.000 Euro an.
Nach Angaben des Eigentümers war diese Kleinkläranlage werde nicht mehr betrieben; vielmehr sei die Kleinkläranlage zu einer im geschlossenen Kreislauf betriebenen Biomasseproduktionsanlage umgebaut worden. Entgegen seiner Auffassung betreffe dies aber sämtliches Wasser, das innerhalb des Wohnhauses aus Waschbecken, Duschen, Toiletten, etwaigen sonstigen Bad- und Sanitäreinrichtungen sowie aus den Abflüssen von Haushaltsgeräten wie Geschirrspüler, Waschmaschine usw. oder aus sonstigen Abflüssen zusammenfließt und aus dem Haus abgeleitet wird.
Das OVG vertritt demgegenüber die Auffassung, die Schmutzwassereigenschaft des im Haus gebrauchten und mit dem Willen der endgültigen Entledigung in die Pflanzenproduktionsanlage eingeleiteten Wassers könne der Eigentümer nicht mit dem Argument in Abrede stellen, dieses Wasser werde in der Pflanzenproduktionsanlage in einem geschlossenen Kreislauf gefahren. Angesichts der Erheblichkeit des Wasserverbrauchs der Pflanzenproduktionsanlage könne von einem geschlossenen Kreislauf nicht die Rede sein.