Abwasser-Gebührensatzung muss durch stimmige Kalkulation untermauert sein


Ein Grundstückseigentümer hatte in dem behandelten Fall im März 2011 Klage gegen die von ihm verlangten Abwassergebühren für die Jahre 2006 bis 2009 erhoben,  da neben der eigentlichen Abwasserableitung keine Aufbereitung des Abwassers stattfinde und die Kalkulation der Gebühren fehlerhaft sei. Das Abwasser fließe ungeklärt in einen Vorlaufgraben und versickere dort, gab der Eigentümer an. Dies führe zu einer Verschlammung des Vorklärers. Damit bestünden erhebliche Umweltbelastungen für sein Grundstück, das sich in unmittelbarer Nähe befinde. Zudem sei die Abwasser-Gebührensatzung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Kalkulation sei auch dadurch fehlerhaft, dass keine Aufbereitung des Abwassers stattfinde.

Dem Verwaltungsgericht Cottbus zufolge sind die erhobenen Abwasserentsorgungsgebühren für die Erhebungsjahre 2006 bis 2009 rechtswidrig, weil die Abwasser-Gebührensatzung der Gemeinde unwirksam sei. Denn es fehle in der Satzung, die Anfang 2010 rückwirkend ab 2006 in Kraft treten sollte, eine wirksame Bestimmung des Gebührensatzes. Zu der kritisierten mangelnden Abwasserbehandlung hat sich das Gericht in dem Urteil dagegen nicht geäußert.  

Wie das Gericht ausführt, hat die Gemeinde für die Erhebungsjahre 2007 und 2009 den in der Satzung bestimmten Gebührensatz von 3,33 Euro pro Kubikmeter nicht mit einer Kalkulation untermauert. Eine Kalkulation für die Jahre 2007 und 2009 fehle; lediglich für die Jahre 2006, 2008 und 2010 habe die Gemeinde Kalkulationen vorgelegt. Zwar bestimme die KAG, dass die Benutzungsgebühren bei Einrichtungen oder Anlagen spätestens alle zwei Jahre zu kalkulieren sind, stellt das Gericht fest. Daraus folge aber nicht, dass der Gebührensatz – wenn der Satzungsgeber, wie hier, die Methode einer Kalkulation des Gebührensatzes anhand einer Einjahreskalkulation wählt - nur alle zwei Jahre zu überprüfen wäre und in der Zwischenzeit eine Überprüfung des Gebührensatzes insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots nicht erfolgen müsse.