Eigentümer muss für verbesserte Regenwasserableitung bezahlen


Der klagende Grundstückseigentümer wandte sich nach der Schilderung des Verwaltungsgerichts dagegen, dass er im Zuge einer Gehwegserneuerung unter anderem Kosten für die Entwässerung des Grundstücks erstatten sollte. Im Zuge der Erneuerung und Verbesserung des Gehwegs wurden auch die zu dem Grundstück führenden Grundstückszufahrten berücksichtigt. Der Gehweg wurde durchgehend gepflastert. Gleichzeitig ließ der Landkreis eine Kastenrinne anlegen, über die die Dachflächenentwässerung des Hauses in die Straßenentwässerung geleitet wird. Zuvor floss das Regenwasser in einer Rinne über den Gehweg auf die Straße.

Mit einem Bescheid vom November 2011 verlangte die Behörde von dem Eigentümer Kosten für diese Maßnahme in Höhe von insgesamt rund 1.070 Euro. Der Anteil der Baukosten daran betrug 797 Euro; davon entfielen wiederum 532 Euro auf den Einbau der Kastenrinne.

Der Eigentümer führte in seiner Klage unter anderem an, dass die Abführung des Regenwassers über eine Kastenrinne nicht notwendig gewesen sei. Dem Beschluss des OVG zufolge hat sich der Bescheid aber als rechtmäßig erwiesen. Bei dem Betrag von 532 Euro für die Kastenrinne stütze sich der Bescheid auf das Brandenburgische Straßengesetz. Danach sind dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau einer Straße zu vergüten, wenn diese aufwändiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen entspricht.

Hier habe der Kreis als Straßenbaulastträger im Zuge der Erneuerung des Gehwegs eine Kastenrinne mit Anschluss an die Fahrbahn im Bereich des Bordsteins herstellen lassen, weil darüber die Dachentwässerung des klägerischen Grundstücks abgeleitet wird. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Behörde im Zuge der Erneuerungsmaßnahme nicht erneut einen Ablauf des Regenwassers an der Oberfläche vorgesehen habe, stellt das Verwaltungsgericht fest. Es liege auf der Hand, dass dies die Sicherheit der Nutzer des Wegs insbesondere bei Eisbildung beeinträchtigt hätte. Der Grundstückseigentümer hätte grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, die Straße nicht mehr für die Ableitung des Regenwassers in Anspruch zu nehmen, indem er das Regenwasser auf dem eigenen Grundstück hätte versickern lassen.