In vier Urteilen, die mit der Erhebung von Abwasserbeseitigungsgebühren im Rahmen einer Privatisierung befassen, hat das OVG den Klagen mehrerer Eigentümer stattgegeben (Az.: u.a. 9 LB 22/11 vom 24.09.2013). Eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die Stadt Braunschweig hatte die Abwasserbeseitigung zum 1. Januar 2006 privatisiert, indem sie die Entwässerungs- und Investitionsaufgabe gegen Zahlung eines Betriebsentgelts für die Dauer von 30 Jahren auf die Stadtentwässerung Braunschweig GmbH übertragen und deren Anteile an ein privates Unternehmen verkauft hat, so das OVG zum Sachverhalt. Zugleich hatte die Stadt dem Abwasserverband Braunschweig ebenfalls für 30 Jahre gegen Zahlung eines Entgelts von 222,3 Millionen Euro das ausschließliche Nutzungsrecht am Kanalnetz verliehen. Die Erhebung der Abwassergebühren erfolgte im Auftrag der Stadt Braunschweig entweder durch den Wasserverband Weddel-Lehre (WWL) oder durch die BS Energy.
Das Oberverwaltungsgericht hat den von mehreren Grundstückseigentümern erhobenen Klagen stattgegeben und die angefochtenen Gebührenbescheide aufgehoben. Die Erstellung und Versendung von Gebührenbescheiden durch die BS Energy in Form von Jahresrechnungen ist den Urteilen zufolge rechtswidrig, weil das Unternehmen zur Vornahme dieser Handlungen nicht berechtigt gewesen sei und weil die Rechnungen nicht hinreichend zwischen privaten Forderungen und öffentlich-rechtlichen Gebühren unterschieden hätten.
Die Gebührenbescheide für 2005 sind dem OVG zufolge zusätzlich auch deshalb rechtswidrig, da es an einem Rechenwerk, das als Ergebnis den zu beschließenden Gebührensatz ausweist, und damit an einer ordnungsgemäßen Kalkulation fehle. Zudem sei zu bemängeln, dass die Kosten für die Beseitigung des Abwassers aus abflusslosen Gruben in die Kalkulation eingeflossen sind und die Gebührenzahler, deren Grundstücke an den Kanal angeschlossen sind, daher in unzulässiger Weise auch mit diesen Kosten belastet würden. Die Gebühr für die Beseitigung von Abwasser über Kanäle müsse gesondert kalkuliert werden von der Gebühr für die Beseitigung des Abwassers aus abflusslosen Gruben. Dies gelte auch für die Schmutzwassergebühren für 2006.
Darüber hinaus hat das Gericht die Niederschlagswassergebühr für 2006 als überhöht angesehen, weil die Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt hat, dass auch Grundwasser in die Niederschlagswasserkanalisation eingeleitet wird, und weil dieser Gesichtspunkt zu einer Senkung der Niederschlagswassergebühr hätte führen müssen.