Mit dem Beschluss hat das Gericht im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, den von einer „Kommunale Dienste GmbH“ erlassenen Abwasser-Gebührenbescheid als Abgabenbescheid im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu vollziehen.
Bei der Erhebung der Abwassergebühr durch die GmbH handelt es sich dem Beschluss zufolge um einen „Nichtverwaltungsakt“, weil die privatrechtlich organisierte Kommunale Dienste GmbH keine Befugnis zum Erlass des Abwassergebührenbescheides für den beklagten Abwasserzweckverband besitze. Ein Nichtverwaltungsakt liege insbesondere dann vor, wenn ein in Form eines Verwaltungsaktes erlassenes Schreiben eines privaten Unternehmens aus rechtlichen Gründen der Behörde oder dem Rechtsträger, für den der Private tätig geworden ist, nicht zugerechnet werden kann, erläutert das Gericht.
Ein solcher „Nichtakt“ eines Privaten könne auch nicht durch einen darauf bezogenen Widerspruchsbescheid in einen Verwaltungsakt umgestaltet werden, heißt es in dem Beschluss weiter. Das Kommunalabgabengesetz (KAG) biete zwar eine gesetzliche Grundlage dafür, dass eine juristische Person des Privatrechts im Bereich des Kommunalabgabenrechts hoheitliche Aufgaben wahrnehmen kann. Es müsse aber dazu in der Abgabensatzung ausdrücklich bestimmt werden, dass die Aufgabe, die Abwassergebühr festzusetzen und zu erheben, von einer damit beauftragten Stelle außerhalb der Verwaltung vorgenommen werden darf. Von dieser Ermächtigung sei aber hier nicht wirksam Gebrauch gemacht worden, stellt das Verwaltungsgericht fest.