Eine Revision des Urteils vor dem Bundesverwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die Stadt Braunschweig hatte die Abwasserbeseitigung ab dem 1. Januar 2006 privatisiert, erläutert das OVG den Sachverhalt. Die Stadt übertrug die Entwässerungs- und Investitionsaufgabe gegen Zahlung eines Betriebsentgelts für die Dauer von 30 Jahren auf die Stadtentwässerung Braunschweig GmbH und verkaufte deren Anteile an ein privates Unternehmen. Zugleich verlieh sie dem Abwasserverband Braunschweig ebenfalls für 30 Jahre gegen die Zahlung eines Entgelts von 222,3 Millionen Euro das ausschließliche Nutzungsrecht am Kanalnetz. Die Erhebung der Abwassergebühren erfolgte im Auftrag der Stadt Braunschweig entweder durch den Wasserverband Weddel-Lehre oder durch die BS Energy Braunschweiger Versorgungs-AG & Co.KG.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte die von der Stadt Braunschweig für die Jahre 2005 und 2006 erhobenen Abwassergebühren für rechtmäßig erklärt (EUWID 11/20111). Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht den von mehreren Klägern erhobenen Klagen stattgegeben und die angefochtenen Gebührenbescheide aufgehoben. Die Erstellung und Versendung von Gebührenbescheiden durch die BS Energy in Form von Jahresrechnungen sei rechtswidrig, weil das Unternehmen zur Vornahme dieser Handlungen nicht berechtigt gewesen sei. Die Rechnungen hätten nicht hinreichend zwischen privaten Forderungen und öffentlich-rechtlichen Gebühren unterschieden.
Darüber hinaus sind die Gebührenbescheide für 2005 dem Urteil aus deshalb rechtswidrig, da es an einem Rechenwerk, das als Ergebnis den zu beschließenden Gebührensatz ausweist, und damit an einer ordnungsgemäßen Kalkulation fehle. Außerdem sei zu bemängeln, dass die Kosten für die Beseitigung des Abwassers aus abflusslosen Gruben in die Kalkulation eingeflossen sind. Daher seien die Gebührenzahler, deren Grundstücke an den Kanal angeschlossen sind, in unzulässiger Weise auch mit diesen Kosten belastet worden. Dieser Aspekt gelte ebenfalls für die Erhebung der Schmutzwassergebühren für 2006. Außerdem sieht das OVG die Niederschlagswassergebühr für 2006 als überhöht an, weil die Stadt nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass auch Grundwasser in die Niederschlagswasserkanalisation eingeleitet wird. Dieser Gesichtspunkt hätte dem Urteil zufolge zu einer Senkung der Niederschlagswassergebühr führen müssen.