Nicht nur bei der Wasseraufbereitung, sondern auch bei der Wasserverteilung seien mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten, heißt es in dem Beschluss. Das Verwaltungsgericht Köln habe den Antrag des privaten Wasserversorgers, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Trinkwassernotversorgung nicht abgestellt werden dürfe bzw. diese wieder zu aktivieren sei, zu Recht abgelehnt.
Die Bergische Energie- und Wasser-GmbH (BEW) hatte ihren Antrag damit begründet, dass allein bei einer Untersuchung am 2. Mai 2012 eine Belastung mit dem Parasiten Clostridium perfringens festgestellt worden sei, bei den folgenden monatlichen Untersuchungen sich aber keine „negativen Befunde“ ergeben hätten, schildert das OVG den Sachverhalt. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts folgt daraus aber nicht, dass der Schachtbrunnen, der das im Rahmen der Notversorgung durch die BEW gelieferte Trinkwasser aufnimmt, den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entsprochen hätte.
Für den Indikatorparameter Clostridium perfringens sei der Grenzwert der Trinkwasserverordnung auf Null festgesetzt. Bei einem Grenzwertverstoß ist die zuständige Behörde dem OVG zufolge nicht nur zu Nachforschungen im Versorgungssystem verpflichtet, sondern auch zu einer Unterrichtung des Bundesministeriums für Gesundheit. Dies belege die erhebliche Relevanz dieses Indikatorparameters und der Gefahr weiterer diesbezüglicher Verstöße. Eine gegenüber den Verhältnissen vom Mai 2012 durchgreifende Änderung der insoweit relevanten tatsächlichen Umstände sei weder vorgetragen noch erkennbar gewesen.