Die Beschwerde des Eigentümers vor dem OVG richtete sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht Minden es abgelehnt hatte, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Stadt anzuordnen. Der Eigentümer argumentierte, die Androhung der Ersatzvornahme sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig. Mit der angedrohten Ersatzvornahme solle eine Handlung vorgenommen werden, die ihr durch die zu vollstreckende Grundverfügung nicht angeordnet worden sei, und zwar die Errichtung einer Abwasserpumpstation. Die Verpflichtung einen Pumpenschacht zu errichten, bedürfe einer entsprechenden Konkretisierung durch eine weitere Ordnungsverfügung.
Dieser Argumentation ist das OVG nicht gefolgt. Mit der Androhung der Ersatzvornahme solle nur das vollstreckt werden, was sich bereits aus der zu vollstreckenden Anschlussverfügung vom April 2009 ergebe, heißt es in dem Beschluss. Die Stadt weise zu Recht darauf hin, dass mit dem Verlangen, das Grundstück an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, auch die Aufforderung, sämtliche technisch erforderlichen Maßnahmen für die Herstellung des Anschlusses durchzuführen, beinhalte. Die technischen Einzelheiten für die Herstellung des fraglichen Kanalanschlusses müssten in der Anschlussverfügung daher auch mit Blick auf deren Vollstreckung nicht konkretisiert werden.