Zusätzlich zur Millionen-Strafe soll ein Zwangsgeld in Höhe von 4.722 Euro pro Tag erhoben werden, falls Gemeinden sich auch künftig nicht an die EU-Richtlinie halten. Die fehlende Behandlung von kommunalem Abwasser stelle eine Beeinträchtigung des Umweltschutzes dar. Der Verstoß sei besonders schwer, da Belgien sein gesamtes Staatsgebiet gemäß der Richtlinie als „empfindliches Gebiet“ ausgewiesen habe, die Notwendigkeit eines gesteigerten Umweltschutzes in seinem Staatsgebiet anerkannt habe.
In seinem Urteil vom 8. Juli 2004 (Rechtssache C-27/03) hatte der Gerichtshof entschieden, dass Belgien gegen mehrere Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen hatte. So waren 114 Gemeinden der Flämischen Region, 60 Gemeinden der Wallonischen Region und die Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt den Anforderungen der Richtlinie 91/271 nicht nachgekommen, heißt es in dem Urteil. Zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage durch die Europäische Kommission bestand der Verstoß den Angaben zufolge für eine flämische Gemeinde, 21 wallonische Gemeinden und die Brüsseler Gemeinden fort. Später habe die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die notwendigen Maßnahmen nur in Bezug auf fünf Gemeinden nicht ergriffen worden seien und deshalb ihre Anträge geändert und den Gegenstand des Rechtsstreits enger umgrenzt.
Der Europäische Gerichtshof stellt in seinem Urteil fest, dass Belgien am Ende der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 26. Juni 2009 gesetzten Frist nicht alle Maßnahmen ergriffen hätte, die erforderlich waren, um dem Urteil vom 8. Juli 2004 vollständig nachzukommen, und daher gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU verstoßen habe.