So müsse bei der Bemessung von Entwässerungsbeiträgen eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung nur beachtet werden, wenn sie das nach der Satzung maßgebliche Nutzungsmaß betrifft. Beim so genannten Vollgeschossmaßstab sei eine Baubeschränkung demnach nur von Bedeutung, wenn sie die Ausnutzung der baurechtlich zulässigen Zahl der Vollgeschosse einschränkt.
Ein Grundstückseigentümer hatte Widerspruch dagegen erhoben, dass er einen Ergänzungsbeitrag für Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen am Kanalnetz entrichten sollte, heißt es seitens des VGH zum Sachverhalt. Das Verwaltungsgericht setzte die Heranziehungsbescheide zu einem Drittel aus (Az.: 8 L 2449/12.GI vom 11. Juni 2013).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Gegensatz zum Verwaltungsgericht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehungsbescheide. Nach dem Hessischen Kommunalabgabengesetz (HessKAG) sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen, die die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung den beitragspflichtigen Grundstücken bietet, erläutert der VGH. Ein Wirklichkeitsmaßstab stehe für diese Vorteilsbemessung nicht zur Verfügung. Bei der Entscheidung darüber, welcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab den jeweiligen örtlichen Verhältnissen gerecht wird, stehe dem Satzungsgeber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu.
Der Vollgeschossmaßstab ist dem VGH zufolge in der Rechtsprechung als zulässiger Maßstab anerkannt. Dafür, dass dieser Bemessungsmaßstab in diesem Fall keinen geeigneten Maßstab zur Bestimmung des Vorteils, den die öffentliche Abwasserbeseitigung bietet, darstellt, gebe es keine Anhaltspunkte.
Dass die Grundstücksfläche innerhalb des Gemeindegebiets auf verschiedenen Grundstücken in unterschiedlichem Umfang bebaut werden darf, mache die Kombination von Grundstücksfläche und Nutzungsfaktor als Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Beitragsbemessung nicht ungeeignet, stellt der VGH fest. Vielmehr sei es typisch für einen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs, dass derartige Unterschiede nicht in jedem Einzelfall abgebildet werden. Der Vollgeschossmaßstab sei ist insofern ein Maßstab, der die unterschiedlichen Möglichkeiten, wie die Grundstücksfläche genutzt werden kann, nicht abbilde. Aber auch wenn man die Grundstücke des Wochenendhausgebiets - wie das Verwaltungsgericht - als „Ausreißer“ ansehe, also als Grundstücke, die von dem zu Grunde gelegten Maßstab nicht vorteilsgerecht erfasst werden können, ergeben sich dem VGH zufolge daraus keine Bedenken gegenüber dem zu Grunde liegenden Satzungsrecht.