Grenzwerte der Abwasserverordnung dürfen im Einzelfall verschärft werden


Das VG Oldenburg hat mit der Entscheidung die Klage eines Kläranlagenbetreibers gegen Bescheide des zuständigen Landkreises als der Unteren Wasserbehörde abgewiesen, mit denen Überwachungswerte für drei von dem Kläger betriebenen Kläranlagen geändert und neu festgesetzt worden waren.

Wie das Gericht ausführt, hatte die Behörde für die erste Kläranlage die Überwachungswerte für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) auf 70 Milligramm pro Liter (zuvor 90 Milligramm pro Liter), für Stickstoff (Nges) auf zehn Milligramm pro Liter (zuvor 18 Milligramm pro Liter) und für Phosphor (Pges) auf 1,5 Milligramm pro Liter (zuvor zwei Milligramm pro Liter) neu festgelegt. Für beiden anderen Kläranlagen setzte die Behörde die Überwachungswerte für CSB auf 60 Milligramm pro Liter (zuvor 90 Milligramm pro Liter)  und für Nges auf 14 Milligramm pro Liter (zuvor 18 Milligramm pro Liter) fest.

Die angefochtenen Verwaltungsakte sind dem Urteil zufolge rechtmäßig. Zwar dürften nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Mindestanforderungen nicht unterschritten werden, wenn die zuständige Behörde nachträgliche Bestimmungen zu einer wasserrechtlichen Erlaubnis aufstellt. Entgegen der Ansicht des Anlagenbetreibers sei darunter jedoch nicht zu verstehen, dass die Behörde keine niedrigeren als die im Anhang 1 zur Abwasserverordnung festgelegten Anforderungen festsetzen dürfte. Denn bei diesen Anforderungen handele es sich um Mindeststandards. Deshalb sei das Verbot des Unterschreitens dieser Mindestanforderungen dahin zu verstehen, dass zwar strengere Anforderungen, aber keine geringeren gestellt werden dürfen.

Die im Anhang zur Abwasserverordnung festgelegten Anforderungen dokumentieren dem Gericht zufolge lediglich den Stand der Technik. Daher sei für die Verwaltungspraxis davon auszugehen, dass strengere Anforderungen gestellt werden können, wenn sie begründet sind. Eine solche Begründung könne sich aus der bereits vorhandenen Belastung des Gewässer ergeben, vor allem dann, wenn ein bestimmter Gütezustand wiederhergestellt oder erhalten werden muss, etwa, um die Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG zu erreichen.