VKU: kommunale Abwasserentsorger sollen Einleitung betriebliche Abwässer genehmigen


Im Vorschlag des VKU wird der Genehmigungsvorbehalt des kommunalen Abwasserentsorgers zu einem faktischen Vetorecht. Denn der kommunale Entsorger soll eine Einleitung auch dann ablehnen können, wenn die zuständige Behörde die Einleitung im Vorfeld ohne die Zustimmung des kommunalen Abwasserentsorgers genehmigt hatte. Ginge es nach dem VKU, bräuchten Indirekteinleiter – also Unternehmen die ihre Abwässer über die öffentliche Kanalisation entsorgen – also zukünftig zwei Genehmigungen; eine von der zuständigen Behörde und eine vom kommunalen Abwasserentsorger.


Der VKU leitet diesen Genehmigungsvorbehalt des Abwasserentsorgers aus den im Wasserhaushaltsgesetz vorgesehenen Vorgaben zur Genehmigung für Indirekteinleitungen ab. Demnach dürfe eine Indirekteinleitung nur genehmigt werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet werde. Kommunale Kläranlagenbetreiber gelten im Wasserrecht in der Regel als Direkteinleiter, weil das von ihnen gereinigte Wasser in der Regel direkt in ein Gewässer eingeleitet wird. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz dürfen also Betriebe, die ihre Abwässer über die Kanalisation entsorgen (Indirekteinleiter) nicht die Maßnahmen des kommunalen Kläranlagenbetreibers (Direkteinleiter) konterkarieren, die Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes einzuhalten.


Dieser Gedanke sollte aus der Sicht des VKU in der Abwasserverordnung weiter verfolgt und konkretisiert werden. Hierdurch könne ein wesentlicher Beitrag zum Gewässerschutz geleistet werden, so der Verband. Beispielsweise könnten nicht biologisch umsetzbare Stofffraktionen der Summenparameter Chemischer Sauerstoffbedarf, Stickstoff oder auch Phosphor effektiver an der Quelle zurückgehalten werden – also gar nicht erst ins Abwasser gelangen.