Eine über das Gewässer hinausgehende Gefährdung des Menschen oder anderer Umweltmedien sei dafür nicht notwendig, weil das betroffene Grundwasser ein eigenständiges Schutzgut darstelle, so der BGH.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob Abfälle beseitigt oder verwertet wurden. Diese Frage ist dem BGH zufolge im Falle einer illegalen Abfallentsorgung von besonderer Bedeutung, die von einem Gericht geklärt werden muss. Der BGH hat deswegen die Verurteilung eines ehemaligen Firmenchefs einer Kompostfirma durch das Landgericht Cottbus aufgehoben.
Im konkreten Fall hatte das Landgericht im Jahre 2011 den damals 64-jährigen Alleingesellschafter des Kompostunternehmens wegen der illegalen Entsorgung von rund 200.000 Tonnen Klärschlammkompost in einem ehemaligen Kiestagebau in Tröbnitz im Landkreis Elbe-Elster verurteilt. Die Strafe von einem Jahr und neun Monaten setzte das Landgericht zur Bewährung aus. Staatsanwaltschaft und Verteidigung akzeptierten das Urteil nicht und legten jeweils Revision ein.
Juristisch hatte der Richter am Landgericht damals argumentiert, der Firmenchef habe sich des vorsätzlichen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage nach Paragraf 327 Absatz 2 Nummer 3 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht. Diese Begründung kippte der BGH nun. Denn nach dem Strafgesetzbuch wird jemand mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung betreibt.
„Entsorgungsanlagen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ sind dem BGH zufolge jedoch nur Anlagen zur Beseitigung, denn nur diese Anlagen bedürften einer Planfeststellung beziehungsweise Genehmigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz. Alle anderen Anlagen bedürften einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und unterlägen daher dem BImSchG-Regime. Das Landgericht in Cottbus habe es jedoch versäumt ausreichend zu prüfen, ob es sich bei der Verklappung im Kiestagebauwerk um eine Beseitigung oder um eine Verwertung gehandelt habe.
Die Aufhebung des Urteils durch den BGH könnte sich jedoch zum Bumerang für den Angeklagten entwickeln: Denn nach Ansicht des BGH könnte es sich bei den illegal entsorgten Abfällen auch um gefährliche Abfälle gehandelt haben, was das Landgericht in seinem Urteil noch verneint hatte. Hier ist das Strafmaß mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wesentlich höher.