Erhöhte Einleitwerte erfordern angemessene abwasserrechtliche Anordnungen


In dem Verfahren haben sich die klagenden Hauseigentümer erfolgreich gegen die von der Behörde festgesetzte Verpflichtung gewandt, einen größeren Fettabscheider einzubauen.

In dem Haus wird seit dem Jahr 1987 von wechselnden Pächtern eine Pizzeria betrieben. Im Jahr 1993 wurde ein Fettabscheider mit Schlammfang der Nenngröße (NG) 2 mit einem  Inhalt der Schlammfang von 200 Litern, einem Inhalt des Ausscheiders von 510 Litern sowie einer  maximalen Fettspeichermenge von 120 Litern eingebaut, heißt es in dem Urteil zum Sachverhalt. Die beklagte Gemeinde hatte den Eigentümern im Jahr 2002 die Genehmigung erteilt, Schmutzwasser in ein Mischsystem einzuleiten.

Bei einer Ortsbesichtigung in der Pizzeria im September 2008 stellte die Behörde fest, dass sich Teile der verschraubten Abdeckung des Fettabscheiders mit Schlammfang wegen eines Rückstaus, durch den die Anlage unter Druck geraten war, gelöst hatten und es zu einem Überlauf gekommen war. Die Gemeinde verlangte daraufhin den Einbau eines Fettabscheiders der Nenngröße 4, weil in der Pizzeria eine Spülmaschine vorhanden sei.

Nachdem die Eigentümer der Behörde mitgeteilt hatten, dass der beschädigte Fettabscheider mittlerweile von einer Firma für Bau- und Umwelttechnik repariert worden sei und nach Auffassung eines Spezialisten dieser Firma eine noch ausreichende Nenngröße aufweise, gab die Behörde  den Eigentümern auf, im Gebäude des Grundstücks einen „ausreichend dimensionierten“ Fettabscheider zu installieren und vor dem Einbau einen entsprechenden Entwässerungsantrag beim Eigenbetrieb Abwasser der Gemeinde zu stellen. Für den Fall, dass die Eigentümer dem nicht rechtzeitig nachkommen, drohte die Gemeinde die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.500 Euro an.

Die Gemeinde begründete ihre Bescheide damit, dass die zulässigen Einleitwerte verseifbarer Fette von der Pizzeria seit Jahren überschritten würden. Dies könne nur durch eine unzureichende Vorbehandlungsleistung erklärt werden, die dadurch verursacht werde, dass der derzeit betriebene Fettabscheider eine zu geringe Nenngröße aufweise. Bei Spitzenbelastungen zu Stoßzeiten führe das zu geringe Speichervolumen dazu, dass bereits abgetrennte Fette sich wieder lösten und sich in der Hebeanlage ablagerten. Dies habe in der Vergangenheit bereits zu einem Rückstau geführt, der zu einen Totalausfall der Vorbehandlungsanlage zur Folge gehabt habe.

Gegen diese Bescheide erhoben die Eigentümer Klage. Das Gericht hat ihnen Recht gegeben. Zwar könne der Einbau eines ausreichend dimensionierten Fettabscheiders von Grundstückeigentümern, die an die Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung der Gemeinde angeschlossen sind, grundsätzlich verlangt werden. In dem Gebäude sei aber bereits ein ausreichend dimensionierter Fettabscheider eingebaut. Das habe die Untersuchung des vom Gericht beauftragten Gutachters, dessen Ausführungen das Gericht nach eigenen Angaben folgt, ergeben.

Die ausreichende Dimensionierung eines Fettabscheiders bestimmt sich anhand der sogenannten Nenngröße, führt das Gericht aus. Die Berechnung der erforderlichen Nenngröße erfolgt auf Grundlage der einschlägigen technischen Regelwerke DIN EN 1825-1 und DIN EN 1825-2 sowie des nationalen Anhangs DIN 4040-100. Von einer Berechnung der erforderlichen Nenngröße aufgrund dieser DIN-Normen könne auch im vorliegenden Fall nicht abgewichen werden, obwohl aufgrund der seit mehreren Jahren durchgeführten Beprobungen feststehe, dass die Einleitwerte des Schmutzwassers von dem Grundstück teilweise deutlich erhöht seien.

Die festgestellten überhöhten Konzentrationen lipophiler Stoffe im Abwasser könnten auf verschiedene Ursachen zurückgeführt werden, und nicht nur auf einen unzureichend dimensionierten Fettabscheider, heißt es in dem Urteil. Gegen sogenannte stabile Emulsionen könne ein Fettabscheider - unabhängig von seiner Nenngröße – auch gar nichts ausrichten. Stabile Emulsionen könnten durch die Einleitung von Produkten wie Milch und Sahne entstehen, allerdings auch dadurch, dass zu viel Reinigungsmittel oder zu heißes Wasser verwendet werden, heißt es weiter.