Das klagende Unternehmen leitet seine Produktionsabwässer über die beiden Betriebskläranlagen in zwei Gewässer ein. Kühl- und Niederschlagswasser werden im Wesentlichen direkt in die Gewässer abgeleitet, heißt es seitens des Gerichts zum Sachverhalt. Im Jahr 2010 genehmigte die zuständige Behörde dem Unternehmen ein Konzept zur Regenwasserrückhaltung und -behandlung, wonach das anfallende Regenwasser zur Brauchwasseraufbereitungsanlage (BWA) geführt werden sollte, um dann nach entsprechender Aufbereitung als Brauchwasser eingesetzt werden zu können. Lediglich bei Starkregen konnte es nach dem Konzept weiterhin notwendig sein, Niederschlagswasser einzuleiten.
Die erteilte Genehmigung beinhaltete die Mitbehandlung von Abwasser aus dem Regen- und Kühlwasserkanal von einer Pumpstation in einer Menge bis zu 1.500 Kubikmeter pro Stunde in der bestehenden, baurechtlich genehmigten BWA mit Hilfe einer Flockungsfiltration in Kiesbettfiltern zur Fest- und Trübstoffentfernung sowie mit Hilfe einer Ozonisierung zur Teilentkeimung.
Nachdem die neuen Regen- und Kühlwasserleitungen angeschlossen und der Schieber in Betrieb genommen worden war, beantragte das Unternehmen, die Investitionen für den Schieber und den neuen Regen- und Kühlwasserkanal mit der Abwasserabgabe für Einleitungen der Betriebskläranlagen in die Gewässer zu verrechnen. Die Aufwendungen für den Bau des Schiebers und der neuen Regen- und Kühlwasserleitungen zur BWA inklusiv peripherer Einrichtungen betrügen eine Millionen Euro.
Des Weiteren machte das Unternehmen noch die Verrechnung einer weiteren geplanten Investition geltend: Da davon auszugehen sei, dass im Falle von Starkregenereignissen nicht das gesamte Wasser, das der BWA zugeführt werde, von den Produktionsanlagen abgenommen werde, beinhalte das Konzept zur Regenwasserbehandlung, überschüssiges Brauchwasser aus der BWA einem Kraftwerk zur Kühlwassernutzung zuzuführen. Die Aufwendungen für den Bau der benötigten Leitung von der BWA zum Einlaufbauwerk des Kraftwerks würden voraussichtlich 600.000 Euro betragen.
Die Behörde lehnte eine Verrechnung der Aufwendungen für den Bau der neuen Regen- und Kühlwasserleitungen zur BWA mit der Abgabe der beiden Kläranlagen ab, da die entsprechenden Kriterien des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) ihrer Auffassung nach nicht erfüllt würden. Eine Verbesserungsmaßnahme, die insgesamt zu einer Verringerung der Schadstofffracht führt, müsse einheitlich sein. Dieses Kriterium sei hier nicht erfüllt. Vielmehr sei nur eine Verrechnung der Abwasserabgabe für den angeschlossenen Flächenteil des Niederschlagswassers an die BWA möglich. Nur insoweit sei eine Minderung der Schadstofffracht für das Niederschlagswasser zu erwarten. Die Behörde setzte die Abwasserabgabe für das Einleiten von Schmutzwasser für das Veranlagungsjahr auf 244.585 Euro fest.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat den entsprechenden Festsetzungsbescheid der Behörde für rechtswidrig erklärt. Dadurch, dass das Regen- und Kühlwasser der vorhandenen BWA zugeführt wird, sei bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten. Denn in der BWA wird das bisher ungereinigt in die Gewässer eingeleitete Kühl- und Regenwasser von schädlichen Feststoffen mit einer Flockungsfiltration in Kiesbetten zur Fest- und Trübstoffentfernung sowie mit einer Ozonisierung zur Teilentkeimung zumindest teilweise befreit, erläutert das Gericht.