Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung müssen über Nachklärbecken verfügen


Die Kläger sind Eigentümer eines mit drei Wohnhäusern bebauten Grundstücks in Oberkirch, heißt es seitens des VGH zum Sachverhalt. Die auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück anfallenden häuslichen Abwässer werden in einer Kleinkläranlage, einer Mehrkammergrube mit Rinnentropfkörper, gereinigt und danach über ein circa 28 Meter langes Betonrohr sowie einen sich daran anschließenden circa 30 Meter langen offenen Graben in den Hanselbach eingeleitet. Bereits 1983 hatte das Landratsamt Ortenaukreis eine wasserrechtliche Genehmigung zum Einbau und Betrieb der Kleinkläranlage sowie eine bis Ende 2003 befristete wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung der mechanisch-biologisch geklärten häuslichen Abwässer in einer Menge von zwölf Einwohnergleichwerten (EGW) in den Hanselbach erteilt.

Die zuständige Behörde verpflichtete im Mai 2009 einen der Eigentümer, die Kleinkläranlage entsprechend dem derzeitigen Stand der Technik zu sanieren und umzurüsten, um geordnete Abwasserverhältnisse  herzustellen. Dazu sei die Anlage mit einem Nachklärbecken zur Trennung von Schlamm und gereinigtem Abwasser nachzuschalten. Der Baurechtsbehörde sollten die notwendigen Unterlagen bis Ende Juni 2009 vorgelegt werden.

Dagegen erhoben die Eigentümer Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg. Die Behörde sollte verpflichtet werden, ihnen die beantragte wasserrechtliche Einleitungserlaubnis für Abwasser aus ihrer Kleinkläranlage zu erteilen, und den Bescheid vom Mai 2009 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen mit der Begründung ab, die fortgesetzte Einleitung von Abwasser aus der Kleinkläranlage in den Wiesengraben und in den Hanselbach stelle eine erlaubnispflichtige Benutzung dar. Die Eigentümer verfügten aber seit dem Ablauf der bis Ende 2003 befristeten wasserrechtlichen Erlaubnis nicht mehr über die dazu erforderliche Einleitungserlaubnis. Sie hätten auch keinen Anspruch auf eine neue Einleitungserlaubnis, weil ihre Kleinkläranlage nicht dem Stand beziehungsweise den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg nicht zu beanstanden. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind Abwasseranlagen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Dem VGH zufolge wird das Anforderungsniveau der Regeln der Technik bis auf weiteres von der DIN-Norm DIN 4261 Teil 2 vom Juni 1984 bestimmt. Nach dieser Norm ist allen biologischen Stufen einer Kleinkläranlage eine Einrichtung zur Trennung von Schlamm und gereinigtem Abwasser nachzuschalten. Ebenso verlange das ATV-Arbeitsblatt A 122 „Grundsätze für Bemessung, Bau und Betrieb von kleinen Kläranlagen mit aerober biologischer Reinigungsstufe für Anschlusswerte zwischen 50 und 500 Einwohnerwerten“ vom Juni 1991, dass bei Tropfkörperanlagen zur Trennung des biologisch gereinigten Abwassers von den Schlammflocken eine Nachkläreinrichtung nachgeschaltet werde.