Ein Landwirt wandte sich in dem Verfahren gegen ein Zwangsgeld, das die Stadt verhängt hatte, weil ihrer Auffassung nach der von ihm hergestellte Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung nicht den Regeln der Technik entspricht, so das Verwaltungsgericht. Das Wohngrundstück, das der Eigentümer gleichzeitig für seinen landwirtschaftlichen Betrieb nutzt, befindet sich in dünn besiedelter, ländlicher Lage. Seit 1991 betrieb der Kläger auf dem Grundstück eine Dreikammerausfaulgrube mit Überlauf in eine Güllegrube. Ein Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung bestand zunächst nicht.
Im Mai 2012 stellte der Landwirt einen Anschluss her, nachdem die Stadt eine Abwasserbeseitigung mit Druckentwässerung eingerichtet hatte. Er verwendete dazu eine der Gruben seiner Dreikammerausfaulgrube als Sammelschacht, in den das häusliche Abwasser eingeleitet wird. Als Ausflussrohr ist ein Plastikrohr angebracht. Am Beginn des Rohrs, das sich circa 1,50 Meter über dem Boden befindet, sind ein Rückstauventil sowie ein Gitter in der Art eines Malergitters als Auffangkorb angebracht. Die Schnittstelle des Rohrs mit der Außenwand des Schachts befindet sich in einer Höhe von circa 1,70 Meter über dem Boden.
Eine Pumpe oder ein Zerkleinerer wurden nicht eingebaut. Die Stadt verhängte deshalb gegen den Landwirt ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro und ordnete an, dass er einen den Regeln der Technik entsprechenden Anschlusses an die öffentliche Abwasserbeseitigung herstellen müsse.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und den Zwangsgeldbescheid für rechtmäßig erklärt. Der vom Kläger hergestellte Anschluss genüge in der Tat nicht den Regeln der Technik für die Druckentwässerung, da es an der laut DIN E 1671 und dem Arbeitsblatt DWA 116-2 erforderlichen Pumpe fehle. Der Einsatz von Pumpen bei den Sammelräumen auf den einzelnen angeschlossenen Grundstücken sei unverzichtbarer Bestandteil des Druckentwässerungssystems. Im Fall des Klägers sei der Sammelraum als Sammelschacht ausgestaltet, in dem nach der DIN einzeln oder paarweise Pumpen zu installieren sind, heißt es in dem Urteil. Die DIN-Vorschrift sieht nicht vor, dass auf die Installation einer Pumpe verzichtet wird.