Geklagt hatte eine GmbH, der die Stadt 1994 als ihre Alleingesellschafterin die Abwasserentsorgung mit einem entsprechenden Vertrag übertragen hatte. Das Regierungspräsidium hatte der Stadt eine Zuwendung im Rahmen der EU-Gemeinschaftsinitiative Interreg für die erstmalige Errichtung von bestimmten Abwasserentsorgungsanlagen bewilligt. Die Weiterleitung der Zuwendung an die GmbH wurde unter Auflagen gestattet. Die Stadt zahlte die empfangene Zuwendung an die Klägerin in den Streitjahren 2002, 2003 und 2004 jeweils in Teilbeträgen aus.
Die Abwasser-GmbH behandelte diese Beträge zunächst als Ertragszuschuss und unterwarf sie in ihren Umsatzsteuererklärungen für die betreffenden Jahre der Umsatzsteuer. Mit einem Bescheid der Bank aus dem November 2006 wurde der Zuwendungsbetrag gekürzt, weil die GmbH vorsteuerabzugsberechtigt sei, sodass nach den einschlägigen Bewilligungsbestimmungen für Ausgaben, die der Zuwendung zugrunde liegen, nur die Entgelte ohne Umsatzsteuer berücksichtigt werden dürften. Im August 2007 reichte die GmbH geänderte Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre ein, in denen sie die Zuwendung nicht mehr der Umsatzsteuer unterwarf. Das beklagte Finanzamt stimmte diesen Erklärungen zunächst zu.
Im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten Außenprüfung vertrat die Prüferin des Finanzamts dann aber die Auffassung, dass die in den geänderten Umsatzsteuererklärungen vorgenommene „Berichtigung“ der Umsatzsteuer für die Streitjahre rückgängig zu machen sei. Das Finanzamt setzte dementsprechend mit Bescheiden vom Mai 2008 die Umsatzsteuer für die Streitjahre fest; die dagegen eingelegten Einsprüche der GmbH wies es im September 2011 als unbegründet zurück.
Die Klage hatte vor dem Finanzgericht hatte ebenso wenig Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in den Gründen seiner Entscheidung aus, bei den streitigen Zahlungen handle es sich um Entgelt der Stadt für Leistungen der Abwasser-GmbH, die im Rahmen des Abwasserentsorgungsvertrags erbracht worden seien. Der weitergeleitete Zuschuss sei Entgelt, da ihn die GmbH in unmittelbarem Zusammenhang mit der Übernahme der gesetzlichen Abwasserbeseitigungspflicht, für die die Stadt zuständig sei, erlangt habe. Die Gesellschaft habe sich nach dem Abwasserentsorgungsvertrag aus dem Jahr 1994 zur Errichtung der Abwasserentsorgungsanlagen verpflichtet, während die Stadt hierfür die Weiterleitung der staatlichen Zuwendungen zugesichert habe.
Das Finanzgericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Dagegen wandte sich die Gesellschaft mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesfinanzhof, der sie als unbegründet zurückgewiesen hat. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, stellt der BFH in seinem Beschluss fest. Denn die maßgeblichen Grundsätze zur Abgrenzung von steuerbaren Leistungen gegen Entgelt und nicht steuerbaren Zuschüssen bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen seien - entgegen der Ansicht der GmbH - durch die Rechtsprechung bereits geklärt. Gleiches gelte für die Rechtsfrage in Bezug auf die erbrachte Leistung und die maßgeblichen Leistungsbeziehungen.
Die GmbH habe keine neuen Gesichtspunkte dargelegt, soweit sie vorbringe, dass Zuschüsse und Fördermittel wirtschaftlich gesehen Entgelt von dritter Seite seien. Zudem wird der Umsatz bei Lieferungen und sonstigen Leistungen dem BFH zufolge nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) nach dem Entgelt bemessen, zu dem auch das gehört, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt.
Ebenso wenig habe die Klägerin neue Gesichtspunkte mit ihrem Vorbringen, dass die Übernahme einer Aufgabe aus dem Kompetenzbereich eines Anderen nicht als umsatzsteuerbare Leistung angesehen werden könne, vorgestellt. Nach der Rechtsprechung des BFH folge ein Leistungsaustausch nicht bereits aus der bloßen Übernahme von Aufgaben, heißt es in dem Beschluss.
Auch im Hinblick auf die Auffassung der GmbH, dass die Abgrenzung, wann Zuwendungen aus öffentlichen Kassen nicht im Interesse der Allgemeinheit gewährt würden, höchstrichterlich zu konkretisieren sei, sei eine erneute Entscheidung des BFH nicht erforderlich. Zwar könne es bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen an dem für die Steuerbarkeit einer Leistung erforderlichen Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Zahlungsempfängers allgemein - aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen - dient und deshalb nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung an den Zahlenden steht.
Erbringt - wie in dem behandelten Streitfall - ein Unternehmer in Erfüllung eines gegenseitigen Vertrags mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wie hier der Stadt Leistungen gegen Entgelt, sei aber grundsätzlich von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen. Ob es sich bei der übernommenen Tätigkeit um eine grundsätzlich der betreffenden Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegende Pflichtaufgabe handelt, sei ohne Bedeutung. Unerheblich sei auch, ob die Leistung dem Nutzen der Allgemeinheit dient, denn die Motive für die Begründung des Leistungsaustauschs stellten den für den Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang nicht in Frage.