Das Verwaltungsgericht als Erstinstanz ist dem VGH zufolge in dem Fall zu Recht davon ausgegangen, dass als Maßstab für die Niederschlagswassergebühr im Hinblick auf die maßgeblichen befestigten Flächen ein „Gebietsabflussbeiwert“ zulässig ist. Der Gebietsabflussbeiwert gibt den statistisch zu erwartenden Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche an, erläutert der VGH. Er stelle einen Mittelwert aus der umliegenden Bebauung dar und beruhe im Wesentlichen auf der Grundflächenzahl der Grundstücke.
Das Grundstück des Klägers werde bereits nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeinde nach der tatsächlich befestigten Fläche abgerechnet. Gegen einen Beitragsmaßstab der befestigten Grundstücksfläche bestehen dem VGH zufolge keine rechtlichen Bedenken. Er entspreche insbesondere deshalb dem Vorteils- und Äquivalenzprinzip, weil die Menge des von den Grundstücken abzuleitenden Niederschlagswassers primär von der befestigten Grundstücksfläche abhängt. Eine Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen des so ermittelten Gebührenmaßstabes, wie ihn der Eigentümer gefordert habe, sei im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip nicht möglich.